- Abandon
- Aban|don 〈[
abãdɔ̃:] m. 6〉 Preisgabe von Rechten oder Vermögenswerten, bes. in der Seeversicherung; Sy Abandonnement
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Aban|don [abã'dõ:], der; -s, -s [frz. abandon < afrz. a bandon = zur freien Verfügung] (Rechtsspr.):(bes. bei Gesellschaftsverhältnissen, in der Seeversicherung, auch im Börsenwesen) Verzicht auf ein Recht zugunsten einer Gegenleistung.* * *
Abandon[abã'dɔ̃ː, französisch »Verzicht«] der, -s/-s,1) allgemein: Verzicht, Abtretung von Rechten oder Sachen; Preisgabe eines Rechts zur Entlastung von einer damit verbundenen Pflicht.2) Gesellschaftsrecht: bei einer GmbH die Aufgabe eines Geschäftsanteils zugunsten der Gesellschaft durch einen Gesellschafter, um sich von der Nachschusspflicht zu befreien (§ 27 GmbH-Gesetz); ferner die gegen angemessene Barabfindung erfolgte Aufgabe des Anteils an einer Gesellschaft (z. B. AG), wenn diese gegen den Willen des Gesellschafters (Aktionärs) in eine Gesellschaft anderer Rechtsform (z. B. GmbH) umgewandelt werden soll (§ 29 Umwandlungsgesetz vom 28. 10. 1994). Ähnliche Regelungen gelten bei anderen Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz.3) See- und Transportversicherung: Abtretung des Eigentums an dem versicherten Gegenstand gegen Empfang der Versicherungssumme, z. B. im Fall eines verschollenen Schiffes; ferner das Recht des Transportversicherers, sich durch Zahlung oder Hinterlegung der Versicherungssumme von weiteren Verbindlichkeiten zu befreien (ohne damit Rechte an den versicherten Sachen zu erwerben). Mit Zugang der Abandonerklärung erlischt das Versicherungsverhältnis.* * *
Universal-Lexikon. 2012.